Gefährliche Gegenstände

Gewisse Gegenstände können die Sicherheit der Passagiere gefährden. Sie können potenziell eine Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Eigentum oder die Umwelt darstellen. Deshalb ist der Transport im Handgepäck und in aufgegebenen Gepäckstücken entweder generell verboten oder nur in beschränkter Form erlaubt.

Bitte informieren Sie sich vor der Abreise umfassend, damit sie richtig packen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen über die gefährlichen Güter und verbotenen Gegenstände. Die Liste ist nicht vollständig und kann jederzeit erweitert werden. Sie enthält auch Gegenstände, welche nicht als gefährliche Güter gelten, aber trotzdem gewissen Beschränkungen unterliegen (z. B. Waffen). 

 

 

Detaillierte Informationen zur Mitnahme von elektronischen Geräten und Batterien erhalten Sie unter folgendem Link: Elektronische Geräte & Batterien

Erlaubt oder nicht erlaubt?

  • Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
  • Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine

Mengenbeschränkung: 

  • max. 2 kg / 2 l (Gesamtnettomenge aller Artikel) pro Fluggast
  • max. 0,5 kg / 0,5 l (Nettomenge) pro Artikel

Toilettenartikel sind medizinische, kosmetische oder nicht-radioaktive Artikel wie zum Beispiel: 

  • Haarspray
  • Parfum und Eau de Cologne
  • Alkoholhaltige Medikamente wie z. B. alkoholhaltige Nasensprays
  • alkoholhaltige Handdesinfektionsmittel 

Spraydosen/Aerosole für den Sport und persönlichen Heimgebrauch:

  • Zulässig sind nur ungiftige und nicht entzündbare Spraydosen/Aerosole für den Sport oder persönlichen Heimgebrauch der Gefahrenunterklasse 2.2 ohne Nebengefahr.

Transportbestimmungen für Spraydosen/Aerosole:

  • Die Sprühventile der Spraydosen müssen durch eine Kappe oder eine andere geeignete Vorrichtung geschützt sein, um die versehentliche Freisetzung des Inhalts zu verhindern.

Hinweis:

  • Beachten Sie auch die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für handelsübliche Flüssigkeiten, Gele oder Sprays im Handgepäck.

Gegenstände zur Selbstverteidigung sind im Handgepäck und aufgegebenen Gepäck verboten

Beispiele für Gegenstände zur Selbstverteidigung: 

  • Betäubungsgeräte und Gegenstände zur Schockbetäubung, wie z. B. Betäubungs-gewehre, Taser und Betäubungsstäbe oder Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung
  • handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien oder Substanzen, wie z. B. «K.-o.-Tropfen», Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays

Erlaubt oder nicht erlaubt?

  • Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
  • Nicht erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
  • Transportgenehmigung erforderlich (nur für Schusswaffen und Munition)

Mengenbeschränkung Munition: max. 5 kg Bruttogewicht pro Einzelgepäck und Fluggast

Transportbestimmungen Munition:

  • Erlaubt ist nur Munition der Gefahrenunterklasse 1.4S mit UN0012 oder UN0014.
  • Verboten für den Transport sind Spreng- oder Brandgeschosse sowie Schwarzpulver.
  • Die Munition muss sicher gegen Bewegung und Stösse geschützt (ohne Leerräume) in einem robusten Behälter aus Holz, Metall oder Pappe verpackt sein.  
  • Es darf nur Munition zum persönlichen Gebrauch transportiert werden.
  • Die zugelassene Menge von mehreren Personen darf nicht in einem oder mehreren Gepäckstücken zusammen verpackt werden. 

Transportbestimmungen Schusswaffen: 

  • Für den Transport zugelassen sind ausschliesslich Sport-, Jagd- und Dienstwaffen.
  • Kriegswaffen sind für den Transport verboten.
  • Jede Waffe (Pistole, Revolver, Gewehr, Schrotflinte) muss gesichert und ungeladen in einem dafür vorgesehenen, verschlossenen, robusten, festen Transportbehälter beispielsweise aus Holz, Metall, Hartschalen-Material oder Styropor angemessen verpackt sein. Der Passagier muss diesen Behälter selbst stellen.
  • Pro Transportbehältnis sind mehrere Waffen erlaubt.
  • Aufgrund lokaler Sicherheitsmassnahmen kann es zu zusätzlichen Flughafengebühren kommen.
  • Sollte die Schusswaffe eine Lithium Batterie beinhalten, gelten die Vorschriften zur Beförderung von losen Batterien oder tragbaren elektronischen Geräten mit eingesetzten Batterien. Informationen dazu finden Sie in den Abschnitten «Ersatzbatterien und lose Batterien» und «Tragbare elektronische Geräte mit Lithium Batterien für den persönlichen Gebrauch» unter: Elektronische Geräte & Batterien

Sonstige Bestimmungen:

  • Jeglicher Gegenstand in Form einer Waffe, wie z. B. Spielzeug oder «Anscheinswaffen/Waffenattrappen», sowie sonstige Waffen, wie z. B. Sportbögen, Pfeilpistolen, Startpistolen, Softguns, Bestandteile von Schusswaffen (ausgenommen Zielfernrohre), Druckluft- und Kohlendioxidwaffen (z. B. Pistolen, Luftgewehre, Gewehre und BB-Waffen), Signalpistolen, Harpunen- und Speerwaffen, Schleudern und Katapulte und andere kleine Verteidigungswaffen wie Messer, Dolche, Stilettos oder Schwerter dürfen nur im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. 
  • Feuerzeuge in Form einer Waffe sowie jegliche Elektroimpulswaffen (z. B. Elektroschockpistolen oder Taser) sowie Waffen mit explosiven oder entzündbaren Projektilen sind komplett verboten.

Hinweis:

  • Schusswaffen und Munition müssen in unterschiedlichen Gepäckstücken gepackt werden.
  • Wir empfehlen alle Gepäckstücke oder Transportbehälter mit Schusswaffen oder Munition durch ein integriertes oder separates Schloss zu sichern.
  • Auf Flügen von/nach Italien muss das Gepäckstück oder der Transportbehälter mit integriertem oder separatem Schloss gesichert sein.
  • Aufgrund strenger Sicherheitsvorschriften ist die Mitnahme von Waffen zu/von bestimmten Zielorten nicht möglich, das SWISS Service Center informiert Sie gerne.
  • Informationen über Gebühren für die Mitnahme von Schusswaffen finden Sie unter: Gebühreninformation für Schusswaffen
  • Für Schusswaffen und Munition ist eine Transportgenehmigung der Fluglinie erforderlich.
  • Bitte melden Sie Schusswaffen und Munition bei Flugbuchung über das Kontaktformular an.

Erlaubt oder nicht erlaubt?

  • Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
  • Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine

Stückbeschränkung: max. 5 l Nettogesamtmenge pro Fluggast*

Mengenbeschränkung: max. 5 l pro Behältnis*

*Gilt nur für alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-% bis max. 70 Vol.-% Alkohol.

 

Transportbestimmungen:

  • Die alkoholischen Getränke müssen sich in der originalen Verkaufsverpackung befinden.
  • Alkoholische Getränke mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol sind für den Transport verboten.

Hinweis: 

  • Alkoholische Getränke mit weniger als 24 Vol.-% Alkohol gelten nicht als gefährliches Gut.
  • Der Konsum von selbst an Bord gebrachten alkoholischen Getränken ist verboten.

Erlaubt oder nicht erlaubt?

Feuerwerkskörper, Fackeln und Explosivstoffe sind für den Transport verboten

Darunter fallen unter anderem folgende Gegenstände:

  • Wunderkerzen oder Sternspritzer
  • Rauchkanister und Rauchpatronen
  • Sprengstoffe und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, Feuerwerkskörper, Signalraketen, Partyknaller, Weihnachtsknaller und andere pyrotechnische Erzeugnisse
  • Sprengkapseln, Sprengzünder, Detonatoren und Lunten 
  • Dynamit, Schiesspulver und Plastiksprengstoffe
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper
  • Sprengkapseln
  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengvorrichtungen

Erlaubt oder nicht erlaubt?

  • Nicht erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
  • Nicht erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
  • Erlaubt am Körper

Stückbeschränkung: 1 kleine Packung Sicherheitsstreichhölzer oder 1 kleines Feuerzeug*

*nur für den persönlichen Gebrauch und mit Flüssiggas gefüllt, darf keinen anderen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff enthalten 

Folgende Gegenstände sind verboten: 

  • Feuerzeugbrennstoff oder Feuerzeugbenzin
  • Feuerzeugnachfüllpackungen
  • «Überall-Zündhölzer»
  • «Blue Flame»-Feuerzeuge oder Zigarrenanzünder
  • Zippo-Feuerzeuge
  • Feuerzeuge in Form einer Waffe 
  • Lithium-batteriebetriebene Feuerzeuge ohne Sicherheitskappe oder sonstige Sicherheitsmechanismen, die eine unbeabsichtigte Aktivierung verhindern

Hinweis: 

  • In manchen Ländern ist die Mitnahme von Streichhölzern oder Feuerzeugen verboten.

Erlaubt oder nicht erlaubt?

Campingkocher sind für den Transport verboten. 

Ersatzkartuschen für Campingkocher sind ebenfalls für den Transport verboten

Erlaubt oder nicht erlaubt?

  • Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
  • Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
  • Transportgenehmigung erforderlich

Es ist nur ungiftiges und nicht entzündbares Gas der Gefahrenunterklasse 2.2 ohne Nebengefahr erlaubt. 

Mengenbeschränkung: max. 4 Gaskartuschen pro Fluggast

Kapazitätsbeschränkung: max. 50 ml Wasserkapazität pro Gaskartusche (Bei Kohlendioxid entspricht diese Grösse einer 28 g Gaskartusche.)

Transportbestimmung:

  • Die Gaskartuschen oder -zylinder müssen so gepackt sein, dass sie nicht aus Versehen aktiviert werden können.

Hinweis:

  • Lachgas (N2O)  ist aufgrund der Nebengefahr 5.1 für den Transport verboten.
  • Detaillierte Informationen zur Mitnahme von Pressluftflaschen oder leeren Sauerstoffflaschen erhalten Sie im Kapitel “Tauchausrüstung” unter Sportgepäck.
  • Für Gaskartuschen oder -zylinder ist eine Transportgenehmigung der Fluglinie erforderlich.
  • Bitte melden Sie Gaskartuschen oder -zylinder bei Flugbuchung über das Kontaktformular an.

Erlaubt oder nicht erlaubt?

  • Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
  • Nicht erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
  • Transportgenehmigung erforderlich

Gewichtbeschränkungen: max. 5 kg Bruttogewicht pro Zylinder

Transportbestimmungen:

  • Flaschenventile und -regler müssen, sofern angebracht, vor Beschädigungen geschützt sein, die die unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts bewirken könnten. 
  • Sauerstoffgasflaschen oder Luftzylinder müssen in einer vom Hersteller zugelassenen äusseren Verpackung, die das Auslassventil schützt, transportiert werden.

Folgende Gegenstände sind verboten: 

  • Chemische Sauerstoffgeneratoren
  • Geräte oder Behältnisse mit Flüssiggas
  • Persönliche Sauerstoffdosen („canned oxygen“) 

Hinweis:

  • Flüge von/nach/innerhalb USA: Sauerstoffgaszylinder sind auf diesen Reisen verboten.
  • Für Sauerstoffgasflaschen oder Luftzylinder für medizinische Zwecke ist eine Transportgenehmigung erforderlich. 
  • Bitte lesen Sie sich für CPAP-Geräte das CPAP-Infoblatt durch und schicken Sie die notwendigen Angaben für die technische Genehmigung Ihrer Buchungsstelle bis spätestens 48 Stunden vor Abflug, dem SWISS Service Center oder direkt an: medicalservices@swiss.com.

 

Zum Formular der medizinischen Details

 

Zum CPAP-Infoblatt

 

Zu den Informationen über die Verwendung von Sauerstoffgeräten an Bord

Erlaubt oder nicht erlaubt?

  • Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
  • Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
  • Transportgenehmigung erforderlich

Stückbeschränkung: 2 Stück pro Fluggast

In Schwimm- und Rettungswesten sowie anderen selbstaufblasenden Sicherheitsausrüstungen ist ein Auslösemechanismus unter der Verwendung von Gas eingebaut, welcher als gefährlicher Gegenstand besonderen Transportbestimmungen unterliegt.

Definition «selbstaufblasende Sicherheitsausrüstung»: ein selbstaufblasendes persönliches Sicherheitsgerät, welches dazu bestimmt ist, von einer Person getragen zu werden.

Mengenbeschränkungen für Gaskartuschen:

  • max. 2 kleine integrierte Gaskartuschen mit ungiftigem und nicht endzündbarem Gas der Gefahrenunterklasse 2.2. ohne Nebengefahr (z.B. Kohlendioxid)
  • Darüber hinaus dürfen max. 2 kleine Ersatz-Gaskartuschen (z.B. Kohlendioxid) pro Gerät mitgenommen werden. 

Transportbestimmungen:

  • Die eingebaute(n) Gaskartusche(n) darf (dürfen) nur für den selbstaufblasenden Zweck eingebaut sein.  
  • Das Gerät muss so gepackt sein, dass es nicht aus Versehen aktiviert werden kann.
  • Selbstaufblasende Sicherheitsausrüstung mit pyrotechnischem Auslösemechanismus der Gefahrenklasse 1 ist für den Transport verboten

Hinweis:

  • Für eine Schwimm- oder Rettungsweste oder eine andere selbstaufblasende Sicherheitsausrüstung ist eine Transportgenehmigung der Fluglinie erforderlich.
  • Bitte melden Sie Schwimm- und Rettungswesten oder andere selbst aufblasende Sicherheitsausrüstung bei Flugbuchung über das Kontaktformular an.

Erlaubt oder nicht erlaubt?

  • Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
  • Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine

Mengenbeschränkung für den Transport in der Kabine: max. 350 ml Gesamtvolumen

Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die folgenden Substanzen:

  • Medikamente, Babynahrung und menschliche Überreste in Form von Asche
  • Pulverartige Substanzen, die am Flughafen in Geschäften im Sicherheitsbereich gekauft wurden, wenn sie sich in einem versiegelten, durchsichtigen Beutel befinden

Hinweis:

  • Pulver oder pulverähnliche Stoffe mit einem Gesamtvolumen von weniger als 350 ml können ebenfalls von der Mitnahme im Handgepäck ausgeschlossen werden, wenn beispielsweise Zweifel an der Authentizität des Stoffes bestehen. 

Erlaubt oder nicht erlaubt?

  • Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
  • Nicht erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine

Stückbeschränkung: 1 Stück pro Fluggast

Transportbestimmung für medizinische oder klinische Thermometer:

  • Kleine medizinische oder klinische Thermometer mit Quecksilber für den persönlichen Gebrauch müssen in einem Schutzetui verpackt sein.

Meteorologische Thermometer und Barometer mit Quecksilber sind für den Transport verboten.

Erlaubt oder nicht erlaubt?

Erlaubt am Körper: Für den Transport erlaubt sind Radioisotope enthaltende Herzschrittmacher oder andere medizinische Geräte, einschliesslich solcher, die mit Lithium Batterien betrieben werden, die implantiert oder ausserhalb der Person angebracht sind.

Erlaubt oder nicht erlaubt?

  • Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
  • Nicht erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine

Aus Sicherheitsgründen sind die folgenden Gegenstände im Handgepäck verboten: 

  • Brecheisen, Bohrmaschinen und Bohrer (einschliesslich tragbarer Akkubohrmaschinen)
  • Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, z. B. Schraubendreher und Meissel
  • Sägen, einschliesslich tragbarer Akkusägen, Lötlampen, Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler
  • spitze oder scharfe Gegenstände, wie z. B. Hackwerkzeuge (Äxte, Beile und Hackmesser), Eispickel, Rasierklingen, Teppichmesser, Messer oder Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm (ab dem Scharnier gemessen)
  • Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante, wie z. B. Schwerter und Säbel
  • stumpfe Gegenstände, wie z. B. Baseball- und Softballschläger, Knüppel, Schlagstöcke, Totschläger, Kampfsportgeräte und Keulen

Hinweis: 

  • Verbrennungsmotoren und benzinbetriebene Geräte und Werkzeuge (z. B. Motorsägen, Notstromaggregate) sind für den Transport komplett verboten.
  • Weitere Informationen sowie Transportbestimmungen zur Mitnahme von elektronischen Werkzeugen und Batterien finden Sie bei Elektronische Geräte & Batterien.

Erlaubt oder nicht erlaubt?

  • Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
  • Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine

Mengenbeschränkung: max. 1 l brennbare Flüssigkeit pro Aussenverpackung

Zugelassene nicht-infektiöse Proben und Präparate:

  • sind von z. B. Säugetieren, Vögeln, Amphibien, Reptilien, Fischen, Insekten und anderen wirbellosen Tieren, 
  • beinhalten kleine Mengen der brennbaren Flüssigkeiten UN 1170, UN 1198, UN 1987 oder UN 1219 und
  • müssen den untenstehenden Transportbestimmungen entsprechen.

Transportbestimmungen Innenverpackung:

  • Variante 1: Die Proben oder Präparate werden in ein Papierhandtuch und/oder Siebtuch eingewickelt, welches mit Alkohol oder einer alkoholischen Lösung befeuchtet ist, und zusätzlich in einen verschweissten Kunststoffbeutel verpackt. 
  • Variante 2: Die Proben oder Präparate werden in eine Phiole oder einen festen Behälter verpackt, welcher Alkohol oder eine alkoholische Lösung beinhaltet.
  • Jegliche darin enthaltene freie Flüssigkeit darf 30 ml nicht überschreiten. 
  • Die fertig verpackten Proben und Präparate werden anschliessend in einen weiteren verschweissten Kunststoffbeutel mit Aufsaugmaterial verpackt.

Transportbestimmungen Aussenverpackung:

  • Dieser Kunststoffbeutel muss folgend in eine starke Aussenverpackung mit passendem Polstermaterial verpackt werden.
  • Die Gesamtmenge an brennbarer Flüssigkeit pro Aussenverpackung darf 1 l nicht überschreiten.
  • Das fertig verpackte Aussenverpackung wird mit «scientific research specimens, not restricted Special Provision A180 applies» markiert.

Hinweis:

  • Infektiöse Proben oder Präparate wie Blutproben, Gewebe, Pilze oder Bakterien- und Viruskulturen, die Menschen oder Tiere befallen können, sowie Stoffe mit der Kennzeichnung UN3373, sind für den Transport verboten.

Erlaubt oder nicht erlaubt?

  • Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
  • Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
  • Transportgenehmigung erforderlich

Mengenbeschränkung: max. 2,5 kg Trockeneis (Kohlendioxid, fest) Nettogewicht pro Fluggast

Transportbestimmungen:

  • Aufgegebene Gepäckstücke, die Trockeneis enthalten, müssen jeweils mit dem Zusatz «Dry Ice» oder «Carbon Dioxide, solid» gekennzeichnet sein. Weiters ist eine Angabe des Nettogewichts des enthaltenen Trockeneises beziehungsweise ein Hinweis, dass das Nettogewicht 2,5 kg oder weniger ist, erforderlich.
  • Die Verpackung muss das Entweichen von Gas zulassen.
  • Trockeneis in fester Form (Kohlendioxid) ist nur zur Kühlung verderblicher Waren zulässig, welche selbst nicht als Gefahrgut gelten.

Hinweis:

  • Für Trockeneis (Kohlendioxid, fest) ist eine Transportgenehmigung der Fluglinie erforderlich.
  • Bitte melden Sie Trockeneis (Kohlendioxid, fest) bei Flugbuchung über das Kontaktformular an.

Erlaubt oder nicht erlaubt?

Magnetische Materialien mit der UN2807 gelten als gefährliche Gegenstände und sind für den Transport verboten. Es gibt Ausnahmen für Materialien mit geringer Magnetfeldstärke in Mengen für den persönlichen Gebrauch.

Beispiele für UN 2807 magnetische Materialien sind (verboten):

  • Ferromagnetische Metalle und Abdeckungsmaterialien mit relativ hoher Magnetfeldstärke wie z. B. Magnetrons,
  • nicht abgeschirmte Permanentmagnete ohne installierte Haltestäbe,
  • magnetische Gegenstände mit einer Magnetfeldstärke, die eine Kompassabweichung von 2 Grad in einer Entfernung von 2,1 m erzeugen, d. h. min. 0,418 A/m oder 0,000525 Gauss erreichen.

Zur Mitnahme aufgrund ihrer geringen Magnetfeldstärke in Mengen für den persönlichen Gebrauch erlaubt sind:

  • Konsumgüter, die Magnete enthalten, wie z. B. gewöhnliche Kühlschrankmagnete, magnetische Küchenmesserhalter, Mobiltelefon- oder Kreditkartenetuis oder Plug-ins, die mit einem Magnetverschluss funktionieren
  • Armbänder zur Abwehr von Haien mit einem Magnetfeld (z. B. Sharkbanz): Diese Armbänder müssen in der Transportbox des Herstellers transportiert werden.
  • Elektromagnete, wie sie in verschiedenen Geräten wie z. B. Suchgeräten zu finden sind, sind erlaubt, wenn sie vollständig ausgeschaltet, gegen unbeabsichtigte Aktivierung geschützt sind bzw. nicht an ihre Energiequelle angeschlossen sind.

Erlaubt oder nicht erlaubt?

Oxidierende Stoffe und organische Peroxide sind für den Transport verboten.

Darunter fallen unter anderem folgende Gegenstände:

  • Bleichmittel oder Bleichpulver
  • Schwimmbadchemikalien
  • Farbbeize

Erlaubt oder nicht erlaubt?

  • Nicht erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck (nur Brennstoffersatzpatronen sind im aufgegebenen Gepäck erlaubt)
  • Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine

Brennstoffzellensysteme und Ersatzbrennstoffpatronen für tragbare elektronische Geräte wie z. B. Kameras, Handys, Laptop-Computer und Camcorder müssen sicher gegen Beschädigung verpackt sein. 

Mengenbeschränkung Ersatzpatronen: max. 2 Stück pro Fluggast 

Volumenbeschränkungen für Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen:

  • Flüssigkeiten: max. 200 ml
  • Feststoffe: max. 200 g
  • Flüssiggase: max. 120 ml für nichtmetallische Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen oder max. 200 ml für metallische Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen
  • Wasserstoff in Metallhydrid: max. 120 ml Wasserkapazität 

Transportbestimmungen Brennstoffzellenpatronen: 

  • Jede Brennstoffzellenpatrone muss mit einem Gütezeichen, dass sie den Spezifikationen von IEC PAS 62282-6-100 Vers.1 einschliesslich Änderung 1 entspricht, sowie mit der Angabe der Höchstmengen und Art des Brennstoffes, versehen sein.

Transportbestimmungen Brennstoffzellensysteme: 

  • Brennstoffzellensysteme müssen vom Hersteller mit «Approved for carriage in aircraft cabin only», gekennzeichnet sein.
  • Die Brennstoffzellensysteme dürfen das elektronische Gerät nicht aufladen, wenn das Gerät nicht genutzt wird.
  • Brennstoffzellensysteme dürfen nur entzündbare Flüssigkeiten, ätzende Substanzen, Flüssiggase, mit Wasser reagierende Substanzen oder Wasserstoff in Metallhydrid enthalten. Brennstoffzellensysteme, deren einzige Funktion die Ladung einer Batterie im Gerät ist, sind verboten.
  • Das Nachladen/Nachfüllen von Brennstoffzellen an Bord ist verboten, nur das Einsetzen von Ersatzpatronen darf an Bord durchgeführt werden.

Erlaubt oder nicht erlaubt?

Für Isolationsverpackungen (Dry Shipper) ist eine Transportgenehmigung erforderlich.

Isolationsverpackungen, die gekühlten, verflüssigten Stickstoff (Dry Shipper) enthalten, der vollständig in porösem Material aufgesaugt ist, dürfen:

  • nur für Produkte genutzt werden, welche selbst nicht als Gefahrgut gelten,
  • keinen Druckaufbau im Inneren des Behälters zulassen,
  • keine Freisetzung von gekühltem Flüssigstickstoff zulassen, unabhängig von der Packstückorientierung der Isolationsverpackung (Dry Shipper).

Hinweis: 

  • Nähere Informationen zur Mitnahme von «Proben oder Präparaten» finden Sie im Abschnitt «nicht-infektiöse Proben und Präparate mit kleinen Mengen an brennbaren Flüssigkeiten».
  • Für Isolationsverpackungen (Dry Shipper) ist eine Transportgenehmigung der Fluglinie erforderlich.
  • Bitte melden Sie Isolationsverpackungen (Dry Shipper) bei Flugbuchung über das Kontaktformular an und informieren Sie uns über notwendige Transportvorgaben (z.B. in aufrechter Position).

Erlaubt oder nicht erlaubt?
  • Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck, wenn die unten aufgeführte Transportbestimmung erfüllt wird
  • Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine, wenn die unten aufgeführte Transportbestimmung erfüllt wird

Die unten nachfolgende Transportbestimmung bezieht sich auf Fallschirme mit pyrotechnischem automatischem Aktivierungsmechanismus (AAD) wie z. B. Cypres AAD.

Transportbestimmung:

  • Die schriftliche Dokumentation einer dafür autorisierten nationalen Behörde muss mitgeführt werden, die Details des automatischen Aktivierungsmechanismus (AAD) enthält, sowie die Bestätigung, dass der Mechanismus nicht als Gefahrgut eingestuft ist.  

Hinweis: Wenn diese Transportbestimmung nicht erfüllt wird, ist der Transport verboten

Erlaubt oder nicht erlaubt?

  • Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
  • Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine

Mengenbeschränkung: 1 Gerät pro Fluggast 

Transportbestimmungen: 

  • Die Verwendung von Haarstylinggeräten mit Kohlenwasserstoff-Gaskartuschen ist an Bord verboten.
  • Die Schutzkappe muss sicher über dem Heizelement angebracht sein.

Hinweis: 

  • Gasnachfüllpackungen für Haarstylinggeräte mit Kohlenwasserstoff-Gaskartuschen sind für den Transport verboten.
  • Nähere Informationen zur Mitnahme von Haarstylinggeräten mit Lithium Batterien finden Sie unter  Elektronische Geräte & Batterien.

Erlaubt oder nicht erlaubt?

Sicherheitsaktenkoffer/-taschen und Geldbehälter/-taschen sind für den Transport verboten. 

Erlaubt oder nicht erlaubt?

Die Mitnahme von Permeationsgeräten zur Kalibrierung von Systemen zur Überwachung der Luftqualität ist nur im aufgegebenen Gepäck erlaubt.

Die folgenden weiteren Gegenstände sind sowohl im aufgegebenen Gepäck als auch im Handgepäck verboten:

  • Behälter mit entzündbaren Flüssigkeiten, z. B. Farben, Lacke, Verdünner, Reinigungsmittel, Lösungsmittel oder Benzin
  • Behälter mit nicht entzündbaren Farblacken
  • Leicht entzündliche Stoffe und Artikel, z. B. Grillanzünder, Brennpaste, Butan- oder Propangasflaschen, Trockenspiritus, Treibstoffe oder Holzkohle 
  • Giftige, toxische oder ansteckende Stoffe und Substanzen, z. B. Quecksilber, Rattengift, Insektizide, Arsen, Cyanid oder Bakterien- und Viruskulturen oder infektiöse Laborproben
  • Ätzende sowie korrosive Stoffe, z. B. Säuren, Laugen, Basen oder Nassbatterien, Rostschutz- oder Rostentfernungsstoffe, Schwefeldioxidlösungen oder Chemikalien-Sets
  • Radioaktive Materialien und Gegenstände
  • Substanzen, die bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, z. B. Karbid
  • Kohlensäure-Kartuschen (CO2) für Mineralwasseraufbereitung über 50 ml
  • Verbrennungsmotoren und benzinbetriebene Geräte und Werkzeuge (z. B. Rasenmäher, Motorsägen, Notstromaggregate). Das gilt unabhängig davon, ob die Geräte oder Werkzeuge neu (original verpackt) oder benutzt sind.
  • Entzündbare, nicht entzündbare, tiefgekühlte und giftige Treibmittel
  • Zerbrechliche Gegenstände wie z. B. Fernsehapparate, Klimageräte, Kühlschränke oder PC-Bildschirme
  • Breachpens / Thermolanze / Magnesium-Schneidwerkzeug
  • Signalhorn

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie einen bestimmten Gegenstand auf ihre Reise mitnehmen dürfen, melden Sie sich bitte über unser Kontaktformular.

Sonstige Transportinformationen:

  • Sollten Sie gefährliche Gegenstände, die nicht für den Transport zugelassen sind, trotzdem transportieren, können Ihnen die Gegenstände abgenommen werden und Sie sind haftbar.
  • Diese Transportrichtlinien entsprechen den nationalen Vorschriften sowie den aktuellen IATA-Gefahrgutvorschriften für einen sicheren Transport von gefährlichen Gegenständen. SWISS behält sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen Massnahmen mit erweiterten Einschränkungen zu ergreifen.
  • Auf Flügen von Codeshare-Partnern können die Transportbestimmungen abweichen. Bitte informieren Sie sich direkt bei der betreffenden Fluglinie. 
  • Es können Ländervorschriften bestehen, die Massnahmen mit erweiterten Einschränkungen zur Folge haben.

 

Bei Fragen

Wenn Sie unsicher sind oder mehr zum Thema wissen möchten, hilft Ihnen unser Service Center gerne weiter.

Telefon: +41848333593

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