Artikel 8 – Gepäck
8.1 FREIGEPÄCK
Sie haben Anrecht auf die kostenlose Beförderung einer bestimmten Menge von Gepäck; die anwendbaren Bestimmungen sind auf Anfrage bei uns oder bei unseren bevollmächtigten Vertretern erhältlich und sind in Ihrem Flugschein aufgeführt.
8.2 ÜBERGEPÄCK
Für die Beförderung von zusätzlichem Gepäck müssen Sie einen Zuschlag entrichten. Die entsprechenden Tarife sind von uns auf Anfrage erhältlich.
Wenn Sie mehr als 100 Kilogramm Übergepäck und/oder sperrige Gegenstände (z. B. Fahrräder) befördern lassen wollen, müssen Sie uns im Voraus darüber informieren. Wenn Sie dies unterlassen, behalten wir uns vor, die Beförderung von Übergepäck und/oder sperrigen Gegenständen zu verweigern. Übergepäck, das Sie als Luftfracht befördern wollen, müssen Sie spätestens 24 Stunden vor dem Check-in zu Ihrem Flug aufgeben.
8.3 NICHT ALS GEPÄCK ZUGELASSENE GEGENSTÄNDE
8.3.1 In Ihrem Gepäck dürfen Sie Folgendes nicht mitführen:
- Gegenstände, die das Flugzeug oder an Bord des Flugzeugs befindliche Personen oder Güter gefährden können, darunter jene, die in den Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ICAO (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) und in den Vorschriften der International Air Transport Association IATA (Dangerous Goods Regulations) und in unseren eigenen Bestimmungen enthalten sind (weitere Informationen erhalten Sie von uns auf Anfrage)
- Gegenstände, die gemäss den anwendbaren Gesetzen und Bestimmungen des Abgangs- oder Bestimmungslandes verboten sind
- Gegenstände, von denen wir nach vernünftigem Ermessen annehmen, dass sie sich nicht zur Beförderung eignen, weil sie gefährlich oder unsicher sind, oder weil sie aufgrund ihres Gewichts, ihrer Grösse, ihrer Form oder ihrer Beschaffenheit nicht befördert werden können, oder weil sie unter anderem angesichts des verwendeten Flugzeugs zu zerbrechlich oder verderblich sind. Angaben zu nicht zugelassenen Gegenständen die wir nicht befördern, erhalten Sie von uns auf Anfrage.
8.3.2 Waffen und Munition dürfen ausser als Jagd- und Sportgeräte nicht als Gepäck befördert werden. Waffen und Munition als Jagd- und Sportgeräte akzeptieren wir als aufgegebenes Gepäck. Die Waffen müssen entladen und gesichert und angemessen verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den in Artikel 8.3.1 a. erwähnten Bestimmungen der ICAO und der IATA.
8.3.3 Waffen wie antike Feuerwaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können wir nach unserem Ermessen als aufgegebenes Gepäck akzeptieren. Sie dürfen diese jedoch nicht in der Flugzeugkabine mitführen.
8.3.4 Nicht im aufgegebenen Gepäck mitführen dürfen Sie Geld, Medikamente, Schlüssel, Schmuck, Edelmetalle, Computer, persönliche elektronische Geräte, Werttitel, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe oder andere Identitätspapiere sowie Muster.
8.3.5 Falls Sie trotzdem Gegenstände, die in Artikel 8.3.1, 8.3.2 und 8.3.4 genannt sind, in Ihrem Gepäck mitführen, haften wir nicht für den Verlust oder für die Beschädigung solcher Gegenstände.
8.4 RECHT ZUR VERWEIGERUNG DER BEFÖRDERUNG
8.4.1 Unter Vorbehalt von Artikel 8.3.2 und 8.3.3 lehnen wir es ab, die in Artikel 8.3 genannten Gegenstände als Gepäck zu befördern. Entdecken wir solche Gegenstände, können wir deren weitere Beförderung ablehnen.
8.4.2 Wir können die Annahme von Gepäck verweigern, wenn es nach unserem vernünftigen Ermessen nicht ordnungsgemäss und sicher in geeigneten Behältern verpackt ist. Angaben zu Verpackungen und Behältern, die wir nicht akzeptieren, erhalten Sie auf Anfrage.
8.5 RECHT ZUR DURCHSUCHUNG
Wir können aus Sicherheitsgründen von Ihnen die Erlaubnis verlangen, Sie und Ihr Gepäck zu durchsuchen und zu durchleuchten. Wenn Sie nicht erreichbar sind, kann Ihr Gepäck in Ihrer Abwesenheit durchsucht und durchleuchtet werden. Wir prüfen damit, ob Sie auf sich oder in Ihrem Gepäck Gegenstände mitführen, die gemäss Artikel 8.3.1 verboten sind, oder ob Sie Feuerwaffen, Munition oder Waffen mitführen, die uns nicht gemäss Artikel 8.3.2 oder 8.3.3 gemeldet wurden. Wenn Sie sich einem solchen Begehren widersetzen, können wir Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks verweigern. Entsteht Ihnen aus einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Schaden oder beschädigt eine Durchleuchtung oder ein Abtasten Ihr Gepäck, haften wir nicht für solche Schäden, ausser wenn wir sie grobfahrlässig verursacht haben.
8.6 AUFGEGEBENES GEPÄCK
8.6.1 Wenn Sie uns Ihr aufzugebendes Gepäck überreichen, fällt dieses unter unsere Obhut. Für jedes aufgegebene Gepäckstück stellen wir eine Gepäckmarke aus. Gepäck, das Sie als nicht aufgegebenes Gepäck an Bord mitnehmen wollen und wir Ihnen beim Einsteigen abnehmen und in das Frachtabteil bringen, betrachten wir als aufgegebenes Gepäck, das wir aufgrund des Gepäckscheins befördern.
8.6.2 Jedes aufgegebene Gepäckstück muss mit Ihrem Namen oder mit einer anderen Identifikation versehen sein.
8.6.3 Wir befördern Ihr aufgegebenes Gepäck wenn möglich im gleichen Flugzeug wie Sie, ausser wenn dies aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen ausgeschlossen ist. Transportieren wir Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug, stellen wir es Ihnen zu, es sei denn, das anwendbare Recht verlange, dass Sie bei der Zollabfertigung anwesend sind.
8.7 NICHT AUFGEGEBENES GEPÄCK
8.7.1 Wir können für das Handgepäck Maximalmasse und/oder ein Maximalgewicht festlegen. Haben wir dies nicht getan, muss das Gepäck, das Sie in der Kabine mitführen, unter den Sitz vor Ihnen oder in ein Stauabteil versorgt werden können. Lässt sich Ihr Gepäck nicht auf diese Weise versorgen oder übersteigt es das Maximalgewicht oder ist es sonst gefährlich, müssen Sie es aufgeben und wir befördern es als aufgegebenes Gepäck.
8.7.2 Gegenstände, die nicht im Frachtabteil befördert werden sollen (wie zum Beispiel empfindliche Musikinstrumente) und die nicht den Anforderungen von Artikel 8.7.1 entsprechen, können wir nur in der Kabine befördern, wenn Sie uns im Voraus darüber informiert und wir Ihnen dies erlaubt haben. Für diese Dienstleistung können wir einen Zuschlag verlangen.
8.8 ABHOLEN UND AUSHÄNDIGUNG VON AUFGEGEBENEM GEPÄCK
8.8.1 Vorbehältlich von Artikel 8.6.3 sind Sie verpflichtet, Ihr aufgegebenes Gepäck abzuholen, sobald es an Ihrem Bestimmungsort oder an Zwischenlandeorten verfügbar ist. Wenn Sie es nicht innerhalb einer nützlichen Frist abholen, können wir eine Lagergebühr erheben. Wenn Sie Ihr aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten abholen, nachdem es Ihnen zur Verfügung steht, können wir darüber verfügen ohne Ihnen gegenüber für Schaden zu haften.
8.8.2 Nur der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckmarke kann aufgegebenes Gepäck herausverlangen.
8.8.3 Kann eine Person, die aufgegebenes Gepäck abholen will, den Gepäckschein nicht vorweisen und das Gepäck nicht mit einer Gepäckmarke identifizieren, händigen wir dieser Person das Gepäck nur aus, wenn sie ihren Anspruch auf das Gepäck zu unserer Zufriedenheit belegen kann.
8.9 TIERE
Tiere befördern wir unter den folgenden Bedingungen:
8.9.1 Sie müssen sicherstellen, dass Tiere wie Hunde, Katzen, domestizierte Vögel und andere Haustiere ordnungsgemäss in Behälter verpackt und mit gültigen Gesundheits- und Impfdokumenten, Einreisegenehmigungen sowie anderen von den Einreise- oder Durchreiseländern geforderten Dokumenten ausgestattet sind. Sonst können wir die Tiere nicht befördern. Zusätzliche Bestimmungen über die Beförderung von Tieren erhalten Sie von uns auf Anfrage.
8.9.2 Akzeptieren wir ein Tier als Gepäck, ist es zusammen mit seinem Behälter und seiner Nahrung nicht in Ihrem Freigepäck eingeschlossen. Es gilt als Übergepäck, für das Sie den anwendbaren Zuschlag bezahlen müssen.
8.9.3 Führerhunde, die behinderte Fluggäste begleiten, befördern wir kostenlos zusätzlich zum Freigepäck. Es gelten unsere besonderen Bestimmungen, die auf Anfrage erhältlich sind.
8.9.4 Assistenzhunde (z.B. Begleithunde, Therapiehunde) werden kostenlos befördert, auch wenn sie das Freigepäck überschreiten. Assistenzhunde werden als Reisebegleiter akzeptiert, wenn sie eine berechtigte Person mit einer Behinderung begleiten, die die Unterstützung des Assistenzhundes bei der Durchführung notwendiger Aktivitäten benötigt. Mit Ausnahme von Flügen nach/aus den Vereinigten Staaten kann Edelweiss einen Nachweis über die Ausbildung des Hundes sowie ein ärztliches Attest verlangen, um die Abhängigkeit des Fluggastes vom Assistenzhund zu belegen. Für Flüge nach/aus den Vereinigten Staaten behält sich Edelweiss das Recht vor, einen Nachweis zu verlangen, dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund handelt, wenn die Zusicherungen des Fluggastes nicht glaubwürdig sind. Edelweiss entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Zusicherungen glaubwürdig sind und ob der Nachweis ausreichend ist. Keine Tiere ausser Hunde werden akzeptiert. Bei Flügen von mehr als 8 Stunden behält sich Edelweiss das Recht vor, einen Nachweis zu verlangen, dass sich der Assistenzhund auf dem Flug nicht erleichtern muss oder dass er sich auf eine Weise erleichtern kann, die keine Gesundheits- oder Hygieneprobleme auf dem Flug verursacht.
Fluggäste, die mit einem Therapiehund reisen, müssen eine Bescheinigung einer Fachperson für psychische Gesundheit (z.B. Psychiater/in, Psycholog/in, Sozialarbeiter/in, auch ein/e Ärzt/in, der/die speziell die geistige oder emotionale Behinderung des Fluggastes behandelt) vorlegen, die Folgendes besagt: (i) der Fluggast hat eine geistige oder emotionale Behinderung, die im Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders - Fourth Edition (DSM IV) anerkannt ist; (ii) der Fluggast benötigt das Tier zur emotionalen Unterstützung bei Flugreisen oder anderen Aktivitäten am Bestimmungsort des Fluggastes; (iii) die Person, die die Bewertung vornimmt, ist eine zugelassene Fachperson für psychische Gesundheit, und der Fluggast steht unter seiner/ihrer professionellen Aufsicht; und (iv) Datum und Art der Zulassung der Fachperson für psychische Gesundheit sowie der Staat oder eine andere Gerichtsbarkeit, in der sie ausgestellt wurde.
Die Bescheinigung darf, zum Zeitpunkt der Reise, nicht älter als ein Jahr sein.
8.9.5 Unterliegt die Beförderung eines Tieres nicht den Haftungsbestimmungen des Übereinkommens, haften wir nicht für Verletzungen, Verlust, Krankheit oder Tod eines Tieres, das wir befördert haben, ausser wir hätten grob fahrlässig gehandelt.
8.9.6 Wir übernehmen keine Haftung für Tiere, für die nicht alle Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und andere Dokumente im Zusammenhang mit der Einreise bzw. der Durchreise durch ein Land vorhanden sind. Die Person, welche das Tier mitführt, muss uns für Bussen, angemessene Kosten, Verluste oder Schadenersatzzahlungen entschädigen, die uns wegen fehlender Papiere entstanden sind oder auferlegt wurden.